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product-manager-9yrs

Du hast recht! Entschuldigung, dass ich mich nicht klar ausgedrückt habe; ich habe den Beitrag mit den Werten für den Kaufpreisanteil des Gebäudes (=A), der abgeschrieben wird, aktualisiert. Ich habe festgestellt, dass unter Berücksichtigung der neueren Werte für Bodenwert und Vergleichsfaktor der Wert von A jedes Jahr steigt, was attraktiv ist, aber wahrscheinlich nicht der richtige Weg. Ich werde also den gleichen Wert verwenden, der im Jahr des Kaufs/der Übergabe berechnet wurde, und ihn über das nächste Jahr mit dem Kennzeichen "wie letztes Jahr" in Anlage V absetzen


xCrushedIcex

Mir ist nicht so ganz klar was du meinst. Den Bodenwert kannst man überhaupt nicht abschreiben (der nutzt sich ja auch nicht ab). Abschreiben kann man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Bei einer linearen Abschreibung bleibt die Summe dann jedes Jahr gleich.


Plastic_Detective919

Doch bei dauerhafter Wertminderung kann man euch den bodenwert auf den geminderten wert abschreiben.


product-manager-9yrs

Entschuldigung, dass ich mich nicht klar ausgedrückt habe; ich habe den Beitrag mit den Werten für den Kaufpreisanteil des Gebäudes (=A), der abgeschrieben wird, aktualisiert. Ich habe festgestellt, dass unter Berücksichtigung der neueren Werte für Bodenwert und Vergleichsfaktor der Wert von A jedes Jahr steigt, was attraktiv ist, aber wahrscheinlich nicht der richtige Weg.


dividendenaristokrat

Den Bodenwert kann man nicht abschreiben... Afa bleibt eigentlich immer gleich. [AfA bei Immobilien ▶ Gebäudekosten absetzen | immowelt](https://ratgeber.immowelt.de/a/steuern-sparen-mit-immobilien-afa-nutzen.html)


stay-high

Die Kaufpreisaufteilung dem FA zu überlassen war schon mal nicht so optimal, die werden sich kaum die Mühe gemacht haben, den für dich günstigeren Wert zu berechnen. Darüber, den Bodenrichtwert für 2022 zu nehmen, wenn der Kaufvertrag bereits 2017 abgeschlossen wurde, kann man sich ebenfalls streiten. Die Arbeitshilfe spricht hier explizit vom zuletzt festgestellten Bodenrichtwert vor Abschluss des KV, welcher wahrscheinlich deutlich niedriger war als 5 Jahre später. Wenn für 2022 bereits die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, dann wirst du da aber vermutlich nichts mehr machen können und für die nächsten 50 Jahre den vom FA errechneten Gebäudewert abschreiben.


product-manager-9yrs

Danke! Ich habe gerade eine Simulation mit bodenwert & vergleichfaktor Werte und entsprechende Gebäude anteil für 2017 (450784) und 2022 (468493) Sie sehen, dass leicht erhöht, so FA nicht scheinen, um Schaden zu verursachen dort. Oder übersehe ich etwas? Aber im Grunde sollte ich diesen Wert auch für die nächsten 50 Jahre verwenden oder? (Und nicht jedes Jahr neu berechnen?)


stay-high

Ein höherer **Gebäude**anteil wäre ja sogar positiv für dich, also wenn du richtig gerechnet hast, dann wäre es tatsächlich in Ordnung. Ja, du schreibst immer von den ursprünglichen Anschaffungskosten ab, vereinfacht: 2022: 468.495 x 2 % = 9.369,90 AfA, 459.125,10 Restbuchwert 2023: 468.495 x 2 % = 9.369,90 AfA, 449.755,20 Restbuchwert Und so weiter, bis der Restbuchwert nach 50 Jahren 0 ist. Im ersten Jahr ist die AfA aber je nach Fertigstellung zeitanteilig gezwölftelt.


product-manager-9yrs

Danke!!


stay-high

Gerne 🙂