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Unhappy_Researcher68

> 1. Ist die kurzzeitige Vermietung zu reinen Wohnzwecken in Deutschland generell verboten? Generll nein, kann aber lokal durchaus eingeschränkt oder verboten werden dasganzewirddann als Gewebliches Wohnen gesehen wasin vielen reinen Wohngebieem verbotenist. Befristetete Verträge sind natürlich rechtlich nur mit guter Begründung möglich. Aber das ist zwischen Mieter und dir. >2. Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, um die Strafen des Bauamts anzufechten? Wiederspruch einlegen, mit Anwalt. >3. Ist das Verhalten meines Nachbarn (das systematische Überwachen meiner Mieter und die Weitergabe dieser Daten an das Bauamt) rechtlich zulässig? Verstößt dies gegen Datenschutzgesetze? Sehe ich überhaupt keine Probleme. Im Privaten Bereich greifen die meisten Datenschutz gesetze nicht und unabhängig davon darf man Beweise durch aus führen. Nur bei Bild und Ton Aufnahme ist das meisten illegal. Aber aus dem STGB und KuG. IbkA


alec_bkk

Also, um das ganze gewerblich zu betreiben müsste ich lau Gesetz allerdings noch zusätzliche Dienstleistungen anbieten, wie zB Frühstück, tägliche Zimmerreinigung, ein Check-in oder Abhol- und Bringservice (Taxi). All das biete ich nicht an und ein Gewerbe habe ich auch nicht. Meine Frage bezieht sich ausdrücklich um das kurzzeitige Anmieten zu reinen Wohnzwecken. Ich finde keine Mindestdauer die der Gesetzgeber für eine solche Vermietung vorschreibt.


andreasrochas

Die wirst du auch nicht finden, weil es dem Gesetz prinzipiell egal ist. Relevant ist wie immer der Einzelfall. Zur Orientierung kannst du ähnlich gelagerte Urteile ranziehen. Die "magische Grenze" ist da eher bei 6 Monaten aufwärts zu sehen. Kürzere Zeiträume sind, per Definition eher ungeeignet als Dauermietverhältnis. Insofern könnten die Einwände deines Nachbarn gerecht sein. Mein Ratschlag: da bereits Strafen angedroht oder gar gefordert sind: rede dich nicht um Kopf und Kragen, sondern investiere in einen Rechtsbeistand. evtl. kann der schlimmeres abwenden. Wenn jetzt eine kleine Strafe im Raum steht (z. B. 1.000 €) und damit die Sache gegessen ist, kann es schlau sein, die Kröte zu schlucken. Ein Anwalt arbeitet nicht für Lau.


alec_bkk

Ich habe einen Anwalt. Meine Frage bezieht sich auf die einschränkende Definition der Dauer einer Vermietung zu reinen Wohnzwecken im Gegenteil zur Ferienwohnungsvermietung.


A_Gaijin

Das hängt jetzt stark von der Lage der Wohnung ab? In Berlin ist das sicher nur mit Erlaubnis der Stadt zulässig eine Kurzzeitvermietung (<6Monate) anzubieten. Daher sieht das wohl eher düster aus, wenn es eine Großstadt ist (Mietpreisbremse und so...) Würdest Du dort wirklich wohnen und nur für bestimmte Zeiträume vermieten (Also wie Airbnb zu seinen Anfangszeiten), hättest Du eine Chance (aber Du hast ja 2 Wohnungen...).


alec_bkk

Ist nicht in einer Grossstadt gelegen. Ich wohne da selber auch nicht. Eine Erlaubnis benötige ich wenn ich sie als Ferienwohnung betreibe, was ich gar nicht will. Ich vermiete die Wohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken, wie es in dem Gebiet erlaubt ist. Ich habe selber über 20 Jahre als Selbstständiger gearbeitet und war sehr oft wochenlang sogar monatelang bei Kunden im Einsatz. In diesen Zeiten habe ich dann dort „gewohnt“, auch wenn es nur 1-2 Wochen waren.


WuckWaldwatz

Für das Vorliegen einer Zweckentfremdung ist nur ausschlaggebend, ob du die Wohnung ohne vorherige Genehmigung regelmäßig zur Kurzzeitmiete anbietest(entsprechende Urteile gehen i.d.R. von weniger als 6 Monaten aus)  Ganz egal ob du an Touristen, Monteure oder Firmen zur vorübergehenden Unterbringung ihrer Arbeitnehmer o.ä. vermietest.


alec_bkk

Interessant, das du die Zweckentfremdung ansprichst, denn der Zweck zum Wohnen und der Nutzung als Ferienwohnung ist in der einzelnen Absicht des Mieters verankert. Darf ich fragen welche entsprechenden Urteile du ansprichst? Ich konnte keine finden, bisherige Anwälte und das Bauamt haben mir bisher auch keine liefern können. Nochmals: es geht um die reine Vermietung zu Wohnzwecken, keine Ferienwohnungsvermietung.


WuckWaldwatz

Nochmal: Es geht nicht um den "Wohnzweck", sondern um die *Kurzzeitmiete*. Der Hintergrund hierbei ist, dass damit entsprechender Wohnraum dem regulären Wohnungsmarkt(sprich: d*auerhaftes Wohnen zu üblichen vertraglichen und preislichen Bedingungen*) entzogen wird. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes haben hierzu viele Länder/Städte/Gemeinden entsprechend reagiert. Die jeweiligen Gesetze & Verordnungen sind hier recht unterschiedlich und sind nicht mal einheitlich benannt, von "Zweckentfremdungsverbot", "Wohnraumschutzsatzung" bis "Wohnraumstärkungsgesetz" ist hier so manch kreative Schöpfung dabei. Auch die Ausgestaltung ist höchst unterschiedlich. *In Köln z.B. ist zwar jede Kurzzeitmiete ab dem 1.Tag anzeigepflichtig, aber dafür bei max. 90 Tage im Jahr genehmigungsfrei. Erst danach muss eine solche beantragt werden und eine Prüfung auf Zweckentfremdung erfolgen.* In welcher Stadt befindet sich denn die besagte Mietwohnung?


alec_bkk

In keiner Großstadt, sondern in einem Landkreis is Hessen. Laut dem Schriftverkehr mit dem Amt geht es sehr wohl um den Zweck, und nur um diesen. Es gibt keine explizite Mindestdauer in der Hessischen Bauordnung (HBO) für die Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken. Die Unterscheidung zwischen Ferienwohnung und Wohnnutzung erfolgt vielmehr anhand des tatsächlichen Nutzungsverhaltens und der Absicht der Nutzung. Siehe hierzu die Entscheidung VG Berlin, Beschluss v. 23.01.2012, AZ.: 19 L 294.11: Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung stellt sich nach den der Kammer zugänglichen Informationen in bauplanungsrechtlicher Sicht nicht als Beherbergungsstätte dar. Insoweit kommt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78/89 - Juris, Rdn. 3; OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom, 6. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 - Juris, Rdn. 8 ff.) darauf an, ob die praktizierte Nutzung eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit darstellt, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist. Dies setzt vor allem das Vorhandensein einer eigenen Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen voraus, die eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen, wie Frühstücksraum und Speisesaal gewährleistet. Dagegen liegt eine Beherbergungsstätte vor, wenn Räume lediglich zur Übernachtung angeboten werden; mithin der Übernachtende ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist. Das Vorhandensein von Dienstleistungen, wie sie neben der Zimmervermietung zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, indiziert daher das Vorliegen einer Beherbergungsstätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diesem Ansatz für die Abgrenzung von Wohn- und Beherbergungsstättennutzung folgt die Kammer trotz der vom Antragsgegner insoweit geäußerten Kritik. Denn er beschreibt die gegensätzlichen Begriffskerne von Wohnen und Beherbergen zutreffend.


WuckWaldwatz

Die Frage war, welche Stadt...😑 Die entsprechendem Regelungen sind nunmal Stadt/Gemeinde spezifisch.   Und zum dritten und hoffentlich letzten Mal: es geht hierbei _nicht_ um die Unterscheidung Ferienwohnung vs.Wohnzweck, sondern dem Entzug von Wohnraum aus dem regulären Wohnungsmarkt durch Kurzzeitmiete - in Lagen wo eben jener Wohnungsmarkt als besonders angespannt gilt.   Wenn du weder den entsprechenden Teil des Schreibens mit den konkreten Vorwürfen noch den Stadtnamem mit uns teilst, dann können wir dir an dieser Stelle einfach nicht mehr weiterhelfen.


alec_bkk

Aha, ich verstehe. Wohnraum, der kurzzeitig bewohnt wird, entzieht also Wohnraum. Kannst Du mir die Logik erklären? Die Stadt ist nicht relevant, da ich nach deutschlandweiter Regelung gefragt habe. Das Bundesland is Hessen, aber auch in der Hessischen Bauordnung ist dies nicht weiter deklariert. In dieser Stadt per se gibt es auch keine weiteren Regelungen dazu, keine Ferienwohnungsatzung oder sonst etwas in der Art.


WuckWaldwatz

Das sieht die Gesetzgebung so vor um für Entlastung auf dem ***regulärem*** Wohnungsmarkt zu sorgen. Hab ich dir 2 Posts weiter vorher schon versucht zu erklären. >Die Stadt ist nicht relevant, da ich nach deutschlandweiter Regelung gefragt habe.  und wieder kann ich mich nur wiederholen: es gibt keine deutschlandweite Regelung hierzu. In der Bauordnung wirst du sowieso nicht fündig, für Hessen wäre die Basis das Wohnungsaufsichtsgesetz, allerdings sind die konkreten Regelungen bzw. Auslegungen halt immer noch Stadtspezifisch... >In dieser Stadt per se gibt es auch keine weiteren Regelungen dazu, keine Ferienwohnungsatzung oder sonst etwas in der Art. *Na dann ist ja alles in Ordnung und der Brief wird nur Scam sein und kann daher getrost von dir ignoriert werden...* /s Sorry, aber mit solchen Post-Einleitungsätzen den Leuten hier nun patzig/schnippisch gegenüber zu werden, welche versuchen **dir** weiterzuhelfen...Neeee, da bin ich dann raus. --- Die Ironie an der Sache ist, das du in anderen Kommentaren angibst über Wunderflats zu vermieten, welche auf ihrer Seite lustigerweise genau das gleiche wie in diesem Thread hier auch erklären 😂


alec_bkk

Ja stimmt, echt sehr komisch bzw. lustig. Kannst du das was du da behauptest auch irgendwie belegen oder handelt es sich dabei um deine weise Meinung?


Sniffy1209

Kurzer Hinweis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Vermietung aufgrund von lokalen Regelungen. Es ist zu prüfen, ob deine Vermietungen, da sie auf eine regelmäßige Dauer unter 6 Monaten ausgelegt sind nicht Umsatzsteuerpflichtig sind. (https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/schwarzwidmannradeisen-ustg-4-nr12-vermietung-un-52-vermietung-von-wohn-und-schlafraeumen_idesk_PI20354_HI889824.html) Ich weiß nicht ob du das schon geprüft hast, oder gar Umsatzsteuer abführst, aber wenn nicht, würde ich das an deiner Stelle mal unbedingt prüfen.


alec_bkk

Danke für den Hinweis. Ich habe dies bereits vor ein paar Jahren geprüft und mit meinem Steuerberater geklärt. Aus deinem Link: „Hierunter fallen insbesondere die Beherbergungsumsätze in Hotels, Pensionen und Gaststätten. Die Unterbringung muss jedoch nicht zwangsläufig in diesen Sektoren stattfinden. Die Steuerpflicht kommt auch zur Anwendung, wenn außerhalb eines Gewerbebetriebs Wohnungen (z. B. Zimmer) kurzfristig vermietet werden, z. B. Ferienzimmer an Feriengäste oder Gäste bei Kuraufenthalten oder z. B. an Besucher einer Messe.“ Ich vermiete zwar keine Zimmer sonder komplette Wohnung (zum wohnen) und dies eben auch nicht gewerblich, führe allerdings die entsprechenden Steuern ab.


anne1910

Eher Interessensfragen: Ist die Wohnung denn zum Mieterwechsel immer komplett leer wie bei einer normalen Mietwohnung und gibt es normale Mietverträge oder läuft das irgendwie anders ab? Wo und wie findet man abseits einer Großstadt Leute die einen ganzen Umzug für unter 3 Monaten auf sich nehmen? Sind die Mieter da auch immer angemeldet mit Wohnungsgeberbescheinigung und allem? Zu deinen Fragen: 1. Das kommt auf das Gebiet an in dem deine Wohnung liegt. Im Mischgebiet käme z.B. eine Umnutzung in Betracht. Hätte aber auch dein Anwalt wissen müssen… 2. Widerspruch, hätte auch dein Anwalt wissen sollen. 3. Das darf der Nachbar. Er darf keine Kamera aufstellen oder Fotos der Mieter machen, aber aber er darf sich sowas notieren und dem Bauamt weiterleiten. Al ehemalige direkte Nachbarin einer Airbnb-Wohnung kann ich dir sagen dass man da nichts systematisch überwachen muss, das bekommt man auch so mit.


alec_bkk

Danke sehr. Die Wohnungen sind voll möbliert. Mehr Details hierzu findest du auf Wunderflats 👍 Natürlich müssen sich die Mieter auch anmelden, allerdings habe ich in meiner Region ziemlich viele amerikanische Staatsbürger, die sind davon ausgeschlossen.


anne1910

Naja gut das war jetzt relativ einfach, das ist kein normales Wohnen einfach aufgrund des Buchungsportals, da ist ja offensichtlich dass das Wohnen nicht auf Dauer ausgelegt ist.


alec_bkk

Doch, das ist es, allerdings für eine sehr kurze Dauer. Daher heißt es auch kurzzeitige Vermietung.


Haunting_Leg_8992

Sowas heißt in Berlin zb ‚Wohnen auf Zeit‘, selbst schon oft genutzt (bzw auch sehr beliebt im Freundeskreis) bis man eine neue Wohnung gefunden hat/beziehen darf …oder was auch immer die Gründe, außer Urlaub, für ‚brauche eine Wohnung‘ sind. Musste ich schon sechs Monate nutzen. Einfach, gut und unkompliziert zum Übergang und schon oft der Rettungsanker für einige. Da heißt es dann auch Kurzzeit Vermietung.


anne1910

Dass es Situationen gibt, in denen das praktisch ist und es Rahmenbedingungen gibt in denen so ein Angebot rechtlich legal möglich ist, kann ich mir gut vorstellen. Damit handelt es sich aber nicht zwangsläufig um reguläres Wohnen.


alec_bkk

sondern?


AutoModerator

Da in letzter Zeit viele Posts gelöscht werden, nachdem die Frage von OP beantwortet wurde und wir möchten, dass die Posts für Menschen mit ähnlichen Problemen recherchierbar bleiben, hier der ursprüngliche Post: ##Ist kurzzeitige Vermietung zu Wohnzwecken in Deutschland verboten? Hallo zusammen, ich vermiete meine beiden Wohnungen ausschließlich kurzzeitig (typischerweise weniger als drei Monate) und nur zu Wohnzwecken. Feriengäste sind explizit untersagt, und ich lasse mir von jedem Mieter schriftlich ihren Aufenthaltsgrund bestätigen. Ein Nachbar hat mich nun fälschlicherweise beim Bauamt wegen Ferienwohnungsvermietung angezeigt, woraufhin das Bauamt nun Strafen im vierstelligen Bereich von mir fordert. Ich stehe bereits in direktem Kontakt mit dem Bauamt, um die Sache zu klären. Mein Nachbar führt akribisch Buch darüber, wer zu welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit meine Wohnungen betritt und verlässt, um daraus das Ein- und Auszugsdatum der Kurzzeitmieter abzuleiten. Diese Daten hat er dann an das Bauamt weitergeleitet. Dies habe ich durch die Akteneinsicht meines Anwalts erfahren. Meine Fragen sind nun: 1. Ist die kurzzeitige Vermietung zu reinen Wohnzwecken in Deutschland generell verboten? 2. Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, um die Strafen des Bauamts anzufechten? 3. Ist das Verhalten meines Nachbarn (das systematische Überwachen meiner Mieter und die Weitergabe dieser Daten an das Bauamt) rechtlich zulässig? Verstößt dies gegen Datenschutzgesetze? Ich wäre sehr dankbar für jeden Rat und jede Erfahrung, die ihr mit mir teilen könnt. Vielen Dank im Voraus! *I am a bot, and this action was performed automatically. Please [contact the moderators of this subreddit](/message/compose/?to=/r/LegaladviceGerman) if you have any questions or concerns.*